Welche rechtlichen Grundlagen gibt es?
© Reinhild Kassing
Rechtliche Grundlagen in Rheinland-Pfalz
Rechtliche Grundlagen für barrierefreie Webseiten und Apps sind in Rheinland-Pfalz
- das Landesgesetz zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Landesinklusionsgesetz)
- die nach § 10 Absatz 5 Landesinklusionsgesetz erlassene Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung Rheinland-Pfalz (BITV RP).
Öffentliche Stellen gestalten ihre Websites und Apps technisch und inhaltlich barrierefrei (§ 10 Landesinklusionsgesetz).
Die Maßstäbe für die Barrierefreiheit richten sich nach § 1 Absatz 4 BITV RP. Hier wird auf die in den §§ 3 und 4 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung des Bundes vom 12. September 2011 (BITV 2.0) genannten Standards verwiesen. Damit gehören grundsätzliche Informationen in Gebärdensprache und in Leichter Sprache mit zu den Anforderungen zur Barrierefreiheit von Webseiten und Apps.
Nach § 3 Absätze 1 und 2 BITV 2.0 müssen Angebote wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Dies wird dann vermutet, wenn die Angebote den harmonisierten Normen der Europäischen Union entsprechen. In § 4 werden die Erläuterungen in Leichter Sprache und in Gebärdensprache auf den Startseiten von Websiten geregelt.
Im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/2048 der Kommission wird die Europäische Norm EN 301 549 V2.1.2 (2018-08) zur anzuwendenden, harmonisierten Norm erklärt.
Die Überwachung der Barrierefreiheit der Websites und Apps öffentlicher Stellen obliegt nach § 2 BITV RP dem Landesamt für Steuern – Zentrale Datenverarbeitung der Finanzverwaltung (ZDFin). Die Durchsetzung der Barrierefreiheit obliegt nach § 3 BITV RP einer Stelle bei der oder dem Landesbeauftragten für die Belange behinderter Menschen.
Weitere rechtliche Grundlagen
In Artikel 9 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen(UN-Behindertenrechtskonvention, BRK) vereinbaren die Vertragsstaaten, dass Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zu Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen gewährleistet wird. Die Bundesrepublik Deutschland hat diesen völkerrechtlichen Vertrag 2009 ratifiziert. Die Europäische Union hat ihn 2010 formal bestätigt.
Der barrierefreie Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen ist auf europäischer Ebene in der Richtlinie (EU) 2016/2102 des europäischen Parlaments und des Rates geregelt. Darin werden die Mitgliedsstaaten verpflichtet, zu gewährleisten, dass die Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen den Anforderungen an die Barrierefreiheit genügen.
Auf Basis der EU-Richtlinie wurden drei Durchführungsbeschlüsse erlassen:
- Im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 der Kommission wird die Mustererklärung zur Barrierefreiheit festgelegt.
- Im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1524 der Kommission wird eine Überwachungsmethodik festgelegt und Modalitäten für die Berichterstattung der Mitgliedsstaaten an die Kommission.
- Im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/2048 der Kommission wird die harmonisierte Norm festgelegt.