Welche Umsetzungsfristen gibt es?
© Reinhild Kassing
Ab dem 23. September 2018 müssen in ganz Europa die grundlegenden gesetzlichen Bestimmungen umgesetzt werden. Dies bedeutet für die Webseiten- und App-Betreiber von öffentlichen Stellen, dass sie die aktuelle gültige Verordnung mit Bezug auf die EN 301 549 befolgen müssen. Diese besagt, dass die digitale Barrierefreiheit:
- auf Websites, die nach dem 23.09.2018 veröffentlicht wurden: ab dem 23.09.2019,
- auf alle am 23.09.2018 bereits bestehenden Websites: ab dem 23.09.2020 und
- auf mobile Anwendungen öffentlicher Stellen: ab dem 23.06.2021
Anwendung finden muss.
Hinzu kommt, dass ab September 2019 neue Intranet-Angebote barrierefrei entwickelt werden müssen. Für vorher veröffentlichte Intranet-Anwendungen gilt dies erst bei grundlegender Überarbeitung.