Wer kontrolliert die Umsetzung?
© Reinhild Kassing
Die Umsetzung der Barrierefreiheit für Websites und Apps wird kontrolliert. Diese Kontrollaufgabe teilen sich
- die Überwachungsstelle nach § 2 Absätze 1 bis 3 BITV RP,
- die Durchsetzungsstelle nach § 3 BITV RP sowie
- die Berichtsstelle nach § 2 Absatz 4 BITV RP.
Überwachung
Die Überwachung erfolgt durch die Überwachungsstelle barrierefreie Informationstechnik (ÜBIT) beim Landesamt für Steuern – Zentrale Datenverarbeitung der Finanzverwaltung (ZDFin).
Die ÜBIT überwacht periodisch alle Websites und Apps aller öffentlichen Stellen.
Dazu wird in jeder Überwachungsperiode eine Stichprobe aus den Websites und Apps aller öffentlichen Stellen gezogen.
Als Überwachungsperiode ist ein jährlicher Zeitraum vom 1. Januar bis zum bis zum 22. Dezember eines jeden Jahres vorgesehen. Die erste Überwachungsperiode läuft abweichend vom 1. Januar 2020 bis zum 22. Dezember 2021.
Die Überwachung erfolgt durch zwei Testmethoden:
- Eingehende Überwachung
Es wird die Vereinbarkeit eines Angebotes mit den Anforderungen an die Barrierefreiheit durch einen umfänglichen Test überprüft.
- Vereinfachte Überwachung
Es wird nur die Nichtvereinbarkeit festgestellt. Dazu werden einige wichtige Teile eines Angebotes auf einen Teil der einzuhaltenden Standards überprüft.
Die Stichprobe der zu prüfenden Websites und Apps wird zufällig ausgewählt. Dabei wird die Vielfalt der von öffentlichen Stellen erbrachten Dienstleistungen soweit möglich widergespiegelt, insbesondere: Sozialschutz, Gesundheitswesen, Verkehr, Bildung, Beschäftigung und Steuern, Umweltschutz, Freizeit und Kultur, Wohnungswesen und kommunale Einrichtungen, öffentliche Ordnung und Sicherheit.
Der Umfang der Stichprobe ist zwischen den Bundesländern noch nicht abschließend festgelegt. Sie wird nach derzeitigem Stand für Rheinland-Pfalz in etwa folgende Größe haben:
- 4 -5 eingehende Prüfungen von Websites,
- 120 - 130 vereinfachte Prüfungen von Websites sowie
- 4 Prüfungen von Apps.
Die in der Stichprobe enthaltenen öffentlichen Stellen werden vor Beginn der Prüfung informiert und um Informationen gebeten. Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie einen Prüfbericht mit festgestellten Mängeln. Die Mängel sind durch die öffentliche Stelle zu beheben.
Weitere Informationen zur Überwachung können dem EU-Durchführungsbeschluss 2018/1524 entnommen werden.
Durchsetzung
Die Durchsetzung erfolgt durch die Durchsetzungsstelle, die bei der oder dem Landesbeauftragten für die Belange behinderter Menschen angesiedelt ist.
Die Durchsetzungsstelle wird auf Antrag tätig. Sie geht einzelnen Verstößen gegen die Anforderungen an die Barrierefreiheit von Websites und Apps bei öffentlichen Stellen nach.
Weiter Informationen finden Sie auf der Webseite der Durchsetzungsstelle .
Berichtstelle
Über die Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/2012 muss regelmäßig an die Europäische Kommission berichtet werden. Für Rheinland-Pfalz erstellt das fachlich zuständige Ministerium die nach Artikel 8 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 und nach § 12c Abs. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1468) in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Berichte des Landes. Hinsichtlich der Berichterstattung orientiert sich die Überwachungsstelle an dem Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1524 der Kommission vom 11. Oktober 2018 (ABl. EU Nr. L 256 S. 108)