Wer muss seine Webseiten und Apps barrierefrei gestalten - was sind öffentliche Stellen?
© Reinhild Kassing
Die Vorgaben zur Barrierefreiheit von Websites und Apps nach der EU-Richtlinie 2016/2102 muss von allen öffentlichen Stellen des Landes und der Kommunen umgesetzt werden. Eine öffentliche Stelle ist zum Beispiel ein Ministerium, eine Landesbehörde oder eine Stadt- beziehungsweise Gemeindeverwaltung. Öffentliche Stellen sind aber auch Betriebe unter Unternehmen, die hauptsächlich von Land oder Kommunen kontrolliert oder finanziert werden. In Rheinland-Pfalz wird die Aufstellung des Bundesamtes für Statistik für unsere öffentlichen Stellen zu Grunde gelegt. Ausgenommen von den Regelungen der EU-Richtlinie sind Schulen und Kitas oder Rundfunkanstalten. Für Rundfunkanstalten gelten mit der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (2010/13/EU und EU 2018/1808) eigene Regelungen zur Barrierefreiheit. Bei Schulen und Kitas müssen wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen barrierefrei sein.
Wie ist die rechtliche Definition von öffentlichen Stellen
Im Landesgesetz zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Landesinklusionsgesetz) wird geregelt, was öffentliche Stellen sind. Das Landesinklusionsgesetz verweist auf weitere Regelungen aus dem europäischen Recht. Hier die rechtlichen Grundlagen zur Definition öffentlicher Stellen:
Grundlage 1: Landesgesetz zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Landesinklusionsgesetz)
§ 2 Landesinklusionsgesetz
Öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind:
- die Verwaltungen des Landes und der kommunalen Gebietskörperschaften, die ihnen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes, soweit diese in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden, und
- die weiteren in Artikel 3 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. EU L 327 S. 1) genannten öffentlichen Stellen.
Grundlage 2: Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen
Artikel 3 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. „öffentliche Stelle“ den Staat, die Gebietskörperschaften, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne der Definition in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/24/EU oder Verbände, die aus einer oder mehreren solcher Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen, sofern diese Verbände zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen
Grundlage 3: Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/24/EU
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
4. „Einrichtungen des öffentlichen Rechts“ Einrichtungen mit sämtlichen der folgenden Merkmale:
a) Sie wurden zu dem besonderen Zweck gegründet, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen,
b) sie besitzen Rechtspersönlichkeit und
c) sie werden überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert
oder unterstehen hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht dieser Gebietskörperschaften oder Einrichtungen,
oder sie haben ein Verwaltungs-, Leitungs- beziehungsweise Aufsichtsorgan, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind.
Öffentliche Stellen – Listen des Statistischen Bundesamtes
Welche Behörden, öffentliche Unternehmen und weitere Organisationen sind in Rheinland-Pfalz öffentliche Stellen? Dazu orientieren wir uns an folgenden Listen des Statischen Bundesamtes :
- der Liste für Fonds, Einrichtungen und Unternehmen sowie
- der Liste der Extrahaushalte der öffentlichen Hand.