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Gebärdensprache und andere Kommunikationsformen

Mann macht Gebärden

© Johann Frank

Gehörlose und hörbehinderte Menschen und Menschen mit eingeschränkter Sprechfähigkeit haben das Recht, sich mit den Behörden einschließlich der Gerichte des Landes sowie den Behörden der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen zu verständigen, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Die in Satz 1 genannten Behörden haben auf Wunsch im erforderlichen Umfang die Übersetzung durch Gebärdendolmetscherinnen oder Gebärdendolmetscher oder die Verständigung mit anderen Kommunikationshilfen sicherzustellen; sie tragen die hierzu notwendigen Aufwendungen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 LGGBehM).

Der Anspruch besteht, soweit gehörlose und hörbehinderte Menschen und Menschen mit eingeschränkter Sprechfähigkeit von einem Verwaltungsverfahren direkt betroffen sind. Auf Wunsch stellt die Behörde in dem von den Berechtigten individuell benötigten Umfang eine Kommunikationshilfe zur Verfügung.

Als Kommunikationshilfen kommen insbesondere in Betracht:

  • Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher,
  • Schriftdolmetscherinnen und Schriftdolmetscher,
  • Oraldolmetscherinnen und Oraldolmetscher,
  • Kommunikationsassistentinnen und Kommunikationsassistenten,
  • Lormen und taktil wahrnehmbare Gebärden,
  • gestützte Kommunikation für Menschen mit autistischer Störung,
  • akustisch-technische Hilfen,
  • grafische Symbol-Systeme.

Maßstab für den Einsatz dieser Kommunikationshilfen muss vor allem der individuelle Bedarf der behinderten Menschen nach Art und Umfang sein.

Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher können über folgende Adressen individuell nach regionalen, zeitlichen und inhaltlichen Erfordernissen vermittelt werden:

Ansprechpartner für die Region Mainz und südliches Rheinland-Pfalz

Landesverband der Gehörlosen Rheinland-Pfalz e.V.
Karolinenstraße 29
67227 Frankenthal
Telefon: 0 62 33/34 58-14
Mobil: 01 51/53 72 93 93
Fax: 0 62 33/34 58 15
E-Mail: ldz(at)gehoerlose-rlp.de
Homepage: www.gehoerlose-rlp.de

Ansprechpartner für die Region Trier

Caritasverband für die Region Trier e.V.
Stresemannstraße 5-9
54292 Trier
Telefon: 06 51/20 96-290
Mobil: 01 60/74 03 17 2
Fax: 06 51/20 96-259
E-Mail: gdd(at)caritas-region-trier.de
Homepage: www.caritas-region-trier.de und www.ifd-trier.de

Ansprechpartner für die Regionen Koblenz und Neuwied

InForma - Zentrum für Hörgeschädigte gGmbH
Im Mühlengrund 3
56566 Neuwied
Telefon: 0 26 31/91 71 0
Mobil: 01 51/20 96-259
Fax: 0 26 31/91 71 20
E-Mail: eparfenov(at)informa.org

Weitere Informationen zum Gebärdensprachdolmetschen finden Sie auf dem Flyer des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung.

Der Wunsch sollte so frühzeitig wie möglich geäußert werden, damit er von der Behörde im Verwaltungsverfahren berücksichtigt werden kann. Eine bestimmte Form ist hierbei nicht einzuhalten. Die Behörde muss erkennen können, dass die Berechtigten die Bereitstellung einer Kommunikationshilfe wünschen. Der Wunsch wird grundsätzlich nur im laufenden Verwaltungsverfahren berücksichtigt und ist daher in weiteren Verfahren erneut zu äußern. Den Behörden wird empfohlen, auf den Anspruch der Berechtigten nach § 8 Abs. 1 Satz 2 LGGBehM in Bescheiden und bei Veröffentlichungen (z. B. auf der Homepage)  hinzuweisen.

Wenn die Berechtigten es wünschen, stellt die Behörde eine Kommunikationshilfe bereit. Die Berechtigten können diese aber auch selbst zur Verfügung stellen.

Im Hinblick auf die Höhe der Kosten und die eher in geringerem Umfang zu erwartende Inanspruchnahme des Systems für Videokonferenzen mit einer Gebärdensprachdolmetscherin bzw. einem Gebärdensprachdolmetscher erscheint eine entsprechende Ausstattung aller Dienststellen nur für diesen Zweck unwirtschaftlich. Vor diesem Hintergrund könnten Überlegungen für ein Nutzungskonzept angezeigt sein. Andererseits ist aber das gesamte Equipment auch anderweitig nutzbar. Die Anlage kann z. B. für Videokonferenzen aus einem anderen Anlass genutzt werden; der Bildschirm für den normalen Fernsehempfang und die ISDN-Leitungen für die Telefonanlage. Den Berechtigten entstehen durch die Bereitstellung der Kommunikationshilfe keine zusätzlichen Kosten.

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