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Gleichstellung

Das Sozialrecht war und ist das Fundament für die medizinische, berufliche und gesellschaftliche Rehabilitation behinderter Menschen. Entsprechende Regelungen finden sich in den Sozialgesetzbüchern, dem Schwerbehindertenrecht und dem Bundessozialhilfegesetz. In Rheinland-Pfalz sind das Landespflege- und Landesblindengeldgesetz Beispiele für die Absicherung behinderter Menschen in der Tradition dieser Gesetzgebung.

Trotz dieser für die individuelle Unterstützung grundlegend bedeutsamen Sicherungssysteme wurde jedoch von behinderten Menschen und ihren Verbänden als Defizit wahrgenommen, dass die Teilhabe behinderter Menschen an den regulären gesellschaftlichen Lebensformen und -strukturen oft nicht erreicht worden ist. Barrieren im Bereich von Gebäuden, Verkehrsmitteln und Kommunikation wurden als Ursache für Diskriminierung ausgemacht.

Anfang der 90er Jahre begannen behinderte Menschen deshalb, sich verstärkt für Anti-Diskriminierungsgesetze zu engagieren. Als beispielhaft wurde die Entwicklung in den Vereinigten Staaten wahrgenommen, wo aus der Tradition der Bürgerrechtsbewegungen eine wirksame Anti-Diskriminierungsgesetzgebung entwickelt wurde. Diese Errungenschaften und deren Durchsetzung wurde durch ein verändertes Selbstbewusstsein behinderter Menschen ermöglicht.

Behinderung wird nicht länger als individuelles Schicksal angesehen, im Mittelpunkt steht die gesellschaftlich bedingte Diskriminierung behinderter Menschen. Behinderte Menschen haben sich selbst als politische Wesen begriffen, die selbst für ihre Interessen eintreten und sich in der Regel nicht mehr von nichtbehinderten Fürsprechern bevormunden lassen. 

Landesgesetz zur Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen für Menschen mit Behinderungen

Auch auf Landesebene wurden Diskussionen zum Thema geführt, da die Gesetzgebungskompetenzen auf Länderebene in den Bereichen Bildung, Bau und Verkehr ein Gleichstellungsgesetz des Landes wichtig sind für die Veränderung der Lebenswirklichkeit für behinderte Menschen. Der mit dem Regierungsantritt der sozial-liberalen Koalition 1991 in Rheinland-Pfalz gegründete Landesbehindertenbeirat beschäftigte sich regelmäßig mit dem Thema. 1998 trat die novellierte Landesbauordnung in Kraft, die neben den Forderungen zur behindertengerechten Gestaltung öffentlich zugänglicher Gebäude auch die Schaffung von barrierefreien Wohnraum vorsieht.

Der rheinland-pfälzische Landtag änderte mit Gesetz vom 8. März 2001 die Landesverfassung. Artikel 64 lautet: “Das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände schützen behinderte Menschen vor Benachteiligung und wirken auf ihre Integration und die Gleichwertigkeit ihrer Lebensbedingungen hin”. Zur Umsetzung dieser Vorschrift wurde das "Landesgesetz zur Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen für Menschen mit Behinderungen" am 4. Dezember 2002 vom Landtag beschlossen und trat zum 1. Januar 2003 in Kraft.

Ziel des Landesgesetzes ist es, die Benachteiligungen von behinderten Menschen zu beseitigen und zu verhindern sowie ihnen die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.

Schwerpunkte des Gesetzes sind das Benachteiligungsverbot behinderter Menschen, die Beweislastumkehr im Falle der Benachteiligung, die besondere Berücksichtigung der Situation behinderter Frauen, das Verbandsklagerecht und das Ziel der Barrierefreiheit als Verpflichtung von Land und Kommunen.

Der Gesetzgeber hat die Landesregierung beauftragt, alle zwei Jahre über die Umsetzung des Landesgesetzes zur Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen für Menschen mit Behinderungen und die Lage behinderter Menschen zu berichten.

Landesgleichstellungsgesetz

Sechster Bericht (2013-2014)

Fünfter Bericht (2011-2012)

Vierter Bericht (2009-2010)

Dritter Bericht (2007-2008)

Zweiter Bericht (2005-2006)

Erster Bericht (2003-2004)

Im Paradigmenwechsel der deutschen Politik von und für Menschen mit Behinderungen war 1994 die Aufnahme des Benachteiligungsverbotes in Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes: “Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden” ein wichtiger Meilenstein. 1997 schlossen sich dann über 100 Organisationen der Behindertenhilfe und -selbsthilfe zur Aktion Grundgesetz zusammen, mit dem Ziel, das Benachteiligungsverbot in Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz in der Öffentlichkeit und in der Politik stärker bekannt zu machen und Gesetze zur Umsetzung des Artikels voran zu bringen.

Nach einer Vorlage des Forums behinderter Juristinnen und Juristen wurde schließlich im Frühjahr 2002 das Bundesgleichstellungsgesetz von Bundestag und Bundesrat verabschiedet. Es trat am 1. Mai 2002 in Kraft.

Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes

Der Rat der Europäischen Union hat zwischen 2000 und 2004 vier Gleichbehandlungsrichtlinien beschlossen.

Am 18. August 2006 wurden die bisherigen EU-Richtlinien in Deutschland durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in nationales Recht umgesetzt. Damit sind Gleichstellungsrechte für behinderte Menschen im Zivilrecht verankert. Beispielsweise bei Pauschalreisen oder dem Besuch einer Gaststätte, dem Abschluss von privaten Versicherungen oder bei der Anmietung von Wohnungen haben behinderte Menschen nun die Möglichkeit, gegen die Verursacherinnen und Verursacher von Diskriminierungen zu klagen und Schadensersatzansprüche geltend zu machen. In Folge des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) und den Gleichstellungsgesetzen des Bundes und der Länder stellt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz aufgrund seiner Wirkung im Zivilrecht die dritte Säule der Gleichstellungsgesetzgebung für behinderte Menschen dar. 

Alle weiteren Informationen hierzu erhalten Sie auf den Seiten der Antidiskriminierungsstelle des Bundes

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