Beschäftigung finden
Die Integrationsfachdienste (IFD) werden im Auftrag des Integrationsamtes, der Agenturen für Arbeit sowie der Rehabilitationsträger tätig.
Zu den Aufgaben der IFD gehört es, schwerbehinderte und behinderte Beschäftigte bei der Ausübung und Sicherung einer möglichst dauerhaften Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu beraten, zu unterstützen und zu begleiten.
Schwerbehinderte und behinderte Schülerinnen und Schüler werden beim Übergang von der Schule in das Berufsleben unterstützt und begleitet.
Die IFD stehen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern und dem betrieblichen Integrationsteam als Ansprechpartner zur Verfügung, um sie umfassend zu informieren, zu beraten und zu unterstützen.
Integrationsfachdienste sind in den folgenden zwei Bereichen tätig:
• Übergang Schule/Beruf
• berufsbegleitender Dienst
Die Zuständigkeit des Dienstes ist regional und richtet sich nach dem Wohnort des behinderten Menschen und dem Arbeitsagenturbezirk. Nähere Informationen zu den Angeboten vor Ort erteilen die Agenturen für Arbeit, die Jobcenter oder das Integrationsamt beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, Rheinallee 97 - 101, 55118 Mainz (Tel.: 06131-967 214).
Die von Integrationsfachdiensten und der jeweiligen (Förder-)Schule gemeinsam durchgeführten Maßnahmen dienen dazu, dass junge Menschen sich rechtzeitig mit ihren beruflichen Vorstellungen und Möglichkeiten auseinandersetzen und mit kompetenter Unterstützung für sich passende berufliche Perspektiven entwickeln können. Dazu wird eine individuelle und passgenaue Förderung behinderter Menschen beim Übergang von der Schule in Ausbildung und Beruf sowie in der Berufsausbildung beim Ausbildungs- und Berufsabschluss angestrebt.
Vorrangiges Ziel der Berufsorientierungsmaßnahmen ist es, mehr Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen als bisher die Möglichkeit zu geben, ihre Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt rechtzeitig auszuloten und wahrzunehmen, um für sie eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt und die gesellschaftliche Teilhabe zu gewährleisten.
Die Fachkräfte der Integrationsfachdienste beginnen ihre sehr individuell ausgerichtete Arbeit mit diesen Schülerinnen und Schülern in der Regel zwei Jahre vor Schulabschluss und unterstützen sie mit Hilfe unterschiedlicher berufsorientierender und –vorbereitender Angebote bei der Entwicklung und Umsetzung von realistischen beruflichen Perspektiven, die nach Möglichkeit auch die Option der Qualifizierung und Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einschließen. Sie arbeiten dabei eng mit den Schulen und den Agenturen für Arbeit zusammen. Die Finanzierung erfolgt aus Mitteln der Ausgleichsabgabe, sowie einer Beteiligung der Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland der Bundesagentur für Arbeit. Die Inanspruchnahme der Integrationsfachdienste ist kostenlos. Die Zuständigkeit des Dienstes richtet sich nach dem Schulort der Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen.
Zur Verbesserung der Ausbildungsplatzsituation junger schwerbehinderter Menschen wurde ein Stellenpool mit 50 „Poolstellen“ für schwerbehinderte Anwärterinnen und Anwärter sowie Auszubildende geschaffen. Dadurch sollen verstärkt schwerbehinderte Schulabgängerinnen und Schulabgänger in den Landesdienst eingestellt werden. Da die Stellen zu 100 % vom Sozialministerium finanziert sind, können so zusätzliche Stellen eingerichtet werden.
Der Bedarf an Stellen für Auszubildende wird am Anfang eines jeden Jahres zentral über die jeweiligen Ressorts abgefragt. Wenn Sie Interesse an einer Ausbildung im Landesdienst haben, können Sie sich direkt beim Arbeitgeber – also z.B. einer Polizeidienststelle, dem Landesbetrieb für Mobilität, einem Gericht oder einer anderen Landesbehörde oder einem Landesbetrieb bewerben.
Die Landesregierung unterstützt und fördert Einstellungen von schwerbehinderten Menschen im Landesdienst, um insbesondere Personen mit besonderen Vermittlungshemmnissen eine Chance auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu bieten.
Durch das Programm zur Beschäftigung arbeitsloser schwerbehinderter Menschen im Landesdienst werden bei unbefristeten Einstellungen bestimmter Gruppen arbeitsloser schwerbehinderter Menschen für Dienststellen des Landes Rheinland-Pfalz bis zu 100% der Haushaltsausgabe übernommen. Somit sind diese unbefristeten Beschäftigungen bis zu drei Jahren absolut kostenneutral.
Weiterhin wird für bis zu zwei Jahren bei befristeten Einstellungen mit Vollzeitbeschäftigung eine monatliche Pauschale von bis zu 1.100 € und bei befristeter Teilzeitbeschäftigung von bis zu 800 € gewährt.
Informationspapier zum Beschäftigungsprogramm
Für Personalverantwortliche der Dienststellen aller Landesbehörden:
Integrationsfirmen (IF) sind Unternehmen, Betriebe oder Abteilungen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Das Sozialgesetzbuch (§ 132 SGB IX) unterscheidet hier 3 Formen: Integrationsunternehmen sind rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Unternehmen. Integrationsbetriebe sind unternehmensinterne Betriebe. Integrationsabteilungen sind unternehmensinterne Abteilungen.
In diesen Betrieben sind zwischen 25 und 50 Prozent schwerbehinderte Menschen beschäftigt. Die Förderung als IF setzt voraus, dass mindestens drei Arbeitsplätze für behinderte Menschen neu geschaffen werden. Durch Zuschüsse werden höhere Kosten ausgeglichen, die den Unternehmen durch eine Beschäftigung von mehreren behinderten Menschen entstehen.
Da die überwiegend für den „Minderleistungsausgleich“ aufzubringenden öffentlichen Fördermittel durch Zahlungen der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in Form von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen wieder den öffentlichen Kassen zufließen, ist dieses Instrument volkswirtschaftlich weitgehend kostenneutral!
Derzeit gibt es in Rheinland-Pfalz 70 IF mit etwa 2.200 Beschäftigten, davon fast 900 mit einer Behinderung. Rheinland-Pfalz hält im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten am weiteren Ausbau fest. Die bestehenden IF teilen sich auf in 42 Integrationsunternehmen, 20 Integrationsbetriebe und 8 Integrationsabteilungen. Sie arbeiten unter anderem in den Branchen Gaststätten- und Hotelgewerbe, Wäscherei/ Reinigung/ Gebäudereinigung, Garten- und Landschaftsbau, Handwerk oder Supermärkte.
IF müssen zu Markt-Bedingungen arbeiten. Deshalb ist bei der Gründung die betriebswirtschaftliche Begutachtung von besonderer Bedeutung, die das Firmenkonzept und den vorgelegten Wirtschaftsplan auf Erfolgsaussicht überprüft. IF bekommen Zuschüsse und in besonderen Einzelfällen Darlehen für die notwendigen Investitionskosten. Daneben Unterstützung beim bereits erwähnten „Minderleistungsausgleich“, für betriebswirtschaftliche Beratung und für den so genannten besonderen Betreuungsaufwand als laufende Kosten bei der Beschäftigung von Menschen mit einer Behinderung.
Die beste Werbung für den weiteren Ausbau sind die erfolgreichen IF, die sich mittlerweile am Markt etabliert haben und in denen behinderte und nicht behinderte Menschen gleichberechtigt miteinander arbeiten und ihren Lebensunterhalt selbst verdienen.
Ein weiterer Baustein, um die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt voranzubringen, ist die "Zielvereinbarung zur Stärkung der Integration von Menschen mit Behinderungen im Arbeitsleben und zum Übergang auf den ersten Arbeitsmarkt".
Am 20. Februar 2006 haben sich die mit der beruflichen Rehabilitation befassten Partner auf diese Vereinbarung verständigt. Sie setzt sich zum Ziel, vor oder anstelle einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen die Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verwirklichen. Für die Vertragspartner ist die Vereinbarung ein "Pakt für die berufliche Teilhabe behinderter Menschen", der dazu beitragen soll, mehr Selbstbestimmung und Gleichstellung zu verwirklichen. Partnerinnen und Partner der Zielvereinbarung sind neben dem Sozialministerium die Landesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen, das Integrationsamt beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, der Landkreis- und der Städtetag, die Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland der Bundesagentur für Arbeit und die Selbsthilfeverbände behinderter Menschen, vertreten durch das Netzwerk Selbstbestimmung und Gleichstellung sowie Vertreter der Werkstatträte. Sie verpflichteten sich mit der Vereinbarung zur Entwicklung von Strategien, um die Vermittlungsquote behinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erhöhen und im Gegenzug Werkstattbeschäftigung zu vermeiden und abzubauen.
Eine Leistung, die aus der Zielvereinbarung resultiert, ist das Budget für Arbeit.
Das Budget für Arbeit ist eine Geldleistung, mit der Menschen mit Behinderungen, die im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind oder im Anschluss an das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich Anspruch auf Aufnahme in den Arbeitsbereich haben, der Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt erleichtert werden soll. Statt aus Mitteln der Eingliederungshilfe die Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen zu finanzieren, nutzen die Träger der Sozialhilfe den Eingliederungstitel, um damit Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu fördern. Die Geldleistung wird als "Budget für Arbeit" statt an die Werkstatt direkt an den Arbeitgeber gezahlt. Die Budgetnehmerinnen und Budgetnehmer nehmen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf, werden tariflich entlohnt und sind - außer in der Arbeitslosenversicherung - sozial versichert. Sie haben den gleichen Arbeitnehmerstatus wie ihre nicht behinderten Kolleginnen und Kollegen. Mit der finanziellen Unterstützung des Budgets für Arbeit konnten bereits über 300 Menschen mit Behinderungen eine versicherungspflichtige, tariflich entlohnte Beschäftigung aufnehmen.
Das durch das rheinland-pfälzische Sozialministerium entwickelte Projekt wird auf der Grundlage folgender Eckpunkte umgesetzt:
Die Teilnahme an dem Projekt ist freiwillig. Der Einsatz von Einkommen und Vermögen wird wie bei einer Beschäftigung in einer WfbM nicht verlangt. Die Rückkehr in die Werkstatt bei einem Scheitern des Arbeitsverhältnisses auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist sichergestellt. Eine nachgehende Betreuung auf dem Arbeitsplatz kann für ein Jahr durch die WfbM erfolgen. Darüber hinausgehende notwendige Betreuungsleistungen sollen durch berufsbegleitende Dienste gewährleistet werden. Die Gesamtleistungen sollen die Aufwendungen, die vergleichbar in einer WfbM entstehen, nicht überschreiten. Teilzeitarbeitsverhältnisse sind möglich, soweit keine zusätzlichen tagesstrukturierenden Maßnahmen notwendig werden.