Landesinklusionsgesetz
Das Landesgesetz zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Landesinklusionsgesetz) ist am 22. Dezember 2020 in Kraft getreten.
Die wichtigsten Neuerungen zum bisherigen Landesbehindertengleichstellungsgesetz (LGGBehM) aus dem Jahr 2002 sind:
- Ausrichtung auf die UN-Behindertenrechtskonvention. Zum Beispiel beim Ziel des Gesetzes (§ 1 Landesinklusionsgesetz): „den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Rechte durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten, die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern“.
- Verwendung des Begriffes „Menschen mit Behinderungen“ anstelle von „behinderte Menschen“ entsprechend der UN-Behindertenrechtskonvention.
- Verpflichtung öffentlicher Stellen zu angemessenen Vorkehrungen sowie die Festlegung, dass bei Versagung angemessener Vorkehrungen ein Benachteiligungstatbestand vorliegt (§ 3 Landesinklusionsgesetz).
- Erstmalig werden Verbände der Selbsthilfe und Selbstvertretung von Menschen mit Behinderungen gesetzlich als die Organisationen definiert, die selbst von Menschen mit Behinderungen geleitet und repräsentiert werden sowie mehrheitlich aus Menschen mit Behinderungen bestehen. Ausrichtung der Interessenvertretung im Landesteilhabenbeirat, in der Mitwirkung für die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (AG SGB IX) und der Förderung der Partizipation auf diese Organisationen (§§ 3, 17 und 21 Landesinklusionsgesetz).
- Die Verwendung öffentlicher Mittel soll auf die Ziele des Landesinklusionsgesetzes ausgerichtet werden - bei der Gewährung von Zuwendungen sollen öffentliche Stellen die Grundzüge des Gesetzes berücksichtigen (§ 6 Landesinklusionsgesetz).
- Anerkennung der Deutschen Gebärdensprache und Erweiterung der Kostenübernahme für Gebärdensprachdolmetschung auch bei Elternabenden in Kitas und Schulen (§ 7 Landesinklusionsgesetz).
- Öffentliche Stellen können Umsetzungspläne für Barrierefreiheit ihrer bestehenden Bauten erstellen (§ 11 Landesinklusionsgesetz).
- Verpflichtung zur Kommunikation in einfacher und Leichter Sprache (§ 9 Landesinklusionsgesetz).
- Einrichtung einer Landesfachstelle für Barrierefreiheit als zentrale Anlaufstelle und Erstberatung für Bürgerinnen und Bürger, öffentliche Stellen sowie Unternehmen (§ 12 Landesinklusionsgesetz).
- Stärkung der ressortübergreifenden und unabhängigen Tätigkeit der / des Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen und Einrichtung einer Schlichtungsstelle (§ 15 Landesinklusionsgesetz).
- Gesetzliche Regelung für kommunale Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen (§ 16 Landesinklusionsgesetz).
- Einrichtung eines dauerhaften Monitorings für bestehendes und neues Landesrechts auf Übereinstimmun mit der UN-Behindertenrechtskonvention (§ 18 Landesinklusionsgesetz).
- Berufung einer unabhängigen Besuchskommission zur Überprüfung gleichberechtigter Teilhabe und selbstbestimmter Lebensführung unter Beachtung von Gewaltprävention und Gewaltschutz in Werkstätten und besonderen Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen (§ 19 Landesinklusionsgesetz).
- Verbindung der Berichtspflicht über die Lage der Menschen mit Behinderungen mit Aktionsplänen zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (§ 20 Landesinklusionsgesetz).
- Partizipationsförderung für die Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen bei öffentlichen Angelegenheiten für Selbsthilfe- und Selbstvertretungsverbände (§ 21 Landesinklusionsgesetz).
- Verpflichtung zu Informationen in Leichter Sprache und in Gebärdensprache bei digitalen Angeboten (Websites etc.) öffentlicher Stellen entsprechend der Barrierefreie-Informations-Technikverordnung des Bundes (§ 1 Abs. 4 BITV RP).
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